ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) VON METFORM GMBH

Abschnitt 1

  1. Gültigkeit
    1.1. Diese AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr einschließlich des Verkaufs und der Lieferung und Montage von Maschinen und Ersatzteilen und der Erbringung von Service- und Wartungsleistungen durch METFORM GmbH (kurz METFORM/Auftragnehmer/Vertragspartei) an Unternehmen (kurz Besteller/Auftraggeber/Vertragspartei). Beabsichtigt der Besteller die von METFORM erworbenen Produkte als Händler weiterzuverkaufen, stellt das Rechtsgeschäft ein Einzelgeschäft dar; ein vertriebsrechtliches Verhältnis, insbesondere ein Handelsvertretervertrag, wird nicht begründet.
    1.2. Die AGB sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Bestellers mit METFORM verbindlich, auch wenn darauf in weiterer Folge nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
    1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abänderungen der gegenständlichen AGB oder Regelungen der AGB des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von METFORM ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Mündliche/fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Abweichungen jedweder Art werden für METFORM erst dann verbindlich, wenn sie von METFORM schriftlich im Sinn dieses Absatzes bestätigt werden.
    1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so gilt diese Bestimmung als durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    2.1. Angebote von METFORM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung gilt erst mit der Auftragsbestätigung von METFORM als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.
  3. Pläne und technische Unterlagen
    3.1. Prospekte und Kataloge von METFORM bzw von Herstellern sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
    3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Dies gilt auch für Rechte von Herstellern an Plänen und technischen Unterlagen. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei bzw. des betroffenen Herstellers ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
  4. Vorschriften und Schutzvorrichtungen
    4.1. Der Besteller hat METFORM spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Mangels einer derartigen Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Herstellers. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
  5. Preise
    5.1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk des Herstellers (EXW Hersteller), ohne Verpackung, in Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. bei METFORM oder seinen Hilfspersonen bzw beim Hersteller oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente an METFORM zu erstatten.
    5.2. METFORM behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise beim Hersteller ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn
    • die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 11.3 genannten Gründe verlängert wird,
    oder
    • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
    • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
  6. Wechselkursklausel
    6.1. Angebote für Produkte von Herstellern aus Ländern, deren Währung nicht an den Euro gebunden ist, basieren auf dem tagesaktuellen Wechselkurs (zB bei Hersteller aus der Schweiz CHF/EUR). Am Tag der Lieferung erfolgt eine Preisanpassung zum aktuellen Tageskurs (zB bei Hersteller aus der Schweiz CHF/EUR). Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Besteller.
  7. Zahlungsbedingungen
    7.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Vertragspreis in folgenden Raten zu bezahlen:
    • 35% als Anzahlung unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
    • 60% unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft und Lieferung durch METFORM ,
    • der Restbetrag unverzüglich nach Lieferung und Inbetriebnahme.
    Alle Zahlungen gelten als erfolgt, sobald der gesamte Betrag unwiderruflich auf dem Konto von METFORM gutgeschrieben wird.
    7.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die METFORM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
    7.3. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, ist METFORM berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen vom Besteller Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss METFORM aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist METFORM ohne Einschränkung seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und METFORM genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält METFORM keine genügenden Sicherheiten, ist METFORM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
    7.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (Anknüpfungszinssatz gem. § 456 UGB) zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  8. Eigentumsvorbehalt
    8.1. Der Verkauf durch METFORM an den Besteller erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Herstellers; die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch METFORM im Eigentum des Herstellers.
    8.2. Nach vollständiger Zahlung an den Hersteller, oder falls kein Eigentumsvorbehalt des Herstellers gemäß Pkt 8.1 besteht, bleibt METFORM bis zum Erhalt der vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentümer der gesamten Lieferung. Ist dem Besteller der Weiterverkauf der Lieferung im Einzelfall gestattet worden, so gehen Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Besteller auf METFORM über und der Besteller hat seinen Käufer auf den (verlängerten) Eigentumsvorbehalt nachweislich hinzuweisen sowie METFORM den Buchvermerk über die Abtretung unaufgefordert urkundlich nachzuweisen.
  9. Erfüllungsort und Gefahrtragung
    9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von METFORM.
    9.2. Der Übergang von Kosten und Gefahr erfolgt ab Werk des Herstellers (EXW, Abholklausel gemäß Incoterms 2010) gemäß Angabe auf der Auftragsbestätigung. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die METFORM nicht zu vertreten hat, verzögert, gehen Gefahr und Kosten im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
  10. Transport und Versicherung
    10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind METFORM vor Angebotserstellung bekannt zu geben, andernfalls es METFORM freisteht, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Kosten und Risiko des Transportes und Kosten der Versicherung trägt der Besteller.
    10.2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
  11. Lieferfrist und Lieferverzug
    11.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
    11.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
    11.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
    a) wenn METFORM die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
    b) wenn Hindernisse auftreten, die METFORM trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.
    c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihre vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    11.4. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch METFORM verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,4%,
    insgesamt aber nicht mehr als 4%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller METFORM schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens zwei Wochen) anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die METFORM zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag wegen Lieferverzug zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
    11.5. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; die obigen Bestimmungen sind analog anwendbar.
    11.6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den hier ausdrücklich genannten.
  12. Annahmeverzug
    12.1. Nicht abgenommene Lieferungen werden auf Gefahr und Kosten des Bestellers am Lieferort gelagert, wofür METFORM eine angemessene Lagergebühr in Rechnung stellt. METFORM ist berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Lieferung anderweitig zu verwerten.
  13. Prüfung und Abnahme
    13.1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und gegenüber METFORM eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    13.2. METFORM hat die ihr in der Mängelrüge mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben bzw durch den Hersteller beheben zu lassen, und der Besteller hat METFORM bzw. dem Hersteller hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder METFORM eine Abnahmeprüfung gemäß Ziff. 13.3 statt.
    13.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 13.2 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes:
    • METFORM hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
    • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und METFORM oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller sie verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
    • Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von METFORM unverzüglich zu beheben.
    • Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller METFORM Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben bzw durch den Hersteller beheben zu lassen. Danach findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
    Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien
    diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese von METFORM verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. METFORM kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
    13.4. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
    • wenn der Besteller trotz vorgängiger Aufforderung an der Abnahme nicht teilnimmt;
    • wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die METFORM nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
    • wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
    • wenn der Besteller sich weigert, ein gemäß Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
    • sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen von METFORM nutzt.
    13.5. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 13.3 sowie Ziff. 14 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
  14. Gewährleistung, Haftung für Mängel
    14.1. Gewährleistungsfrist
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk des Herstellers oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit METFORM bzw der Hersteller auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die METFORM nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und METFORM Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Der Besteller hat das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übernahme zu beweisen (Ausschluss der Beweislastumkehr).
    14.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
    METFORM verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von METFORM, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen, soweit der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Ersetzte Teile werden Eigentum von METFORM, sofern METFORM nicht ausdrücklich darauf verzichtet. METFORM trägt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
    14.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
    Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch METFORM. Hierzu hat der Besteller METFORM die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. METFORM kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
    14.4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
    Von der Gewährleistung und Haftung von METFORM ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von METFORM ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die METFORM nicht zu vertreten hat.
    14.5. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
    Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten, höchstens jedoch im Umfang gemäß Ziff. 14.1 bis 14.4.
    14.6. Ausschließlichkeit der Gewährleistungsansprüche
    Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 14.1 bis 14.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den METFORM einzustehen hat, so schuldet der Besteller METFORM das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.
    14.7. Haftung für Nebenpflichten
    Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet METFORM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  15. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
    15.1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn METFORM die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von METFORM zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von METFORM vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen METFORM unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von METFORM unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
    15.2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 20, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
  16. Vertragsauflösung durch METFORM
    Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von METFORM erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht METFORM das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will METFORM von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat METFORM dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat METFORM Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen
  17. Exportkontrolle
    Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den österreichischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle, insbesondere jenen des Herstellerlandes, unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
  18. Datenschutz
    METFORM ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass METFORM zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in Österreich und im Ausland, insbesondere dem Hersteller und Logistikern, bekannt gibt.
  19. Software
    Umfassen die Lieferungen und Leistungen von METFORM auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschließliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von METFORM weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann METFORM das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware, wie zB Software des Herstellers, gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zu METFORM im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.
  20. Ausschluss weiterer Haftungen von METFORM
    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen von METFORM gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von METFORM. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet METFORM ausschließlich für Personenschäden.
  21. Rückgriffsrecht von METFORM
    Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Gehilfen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde METFORM in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
  22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von METFORM zuständig. METFORM ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht (Kollisionsnormen) gelten nicht. UN-Kaufrecht gilt nicht.

Abschnitt 2

Besondere Bestimmungen für Service- und Wartungsleistungen

  1. Allgemeines
    23.1. Soweit in diesem Abschnitt 2 nicht anders bestimmt kommen sämtliche obenstehenden Bestimmungen dieser AGBs – allenfalls sinngemäß – auch auf die Erbringung von Service- und Wartungsleistungen durch METFORM zur Anwendung.
    23.2. Ist der Service- oder Wartungsgegenstand nicht von METFORM geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern METFORM kein Verschulden trifft, stellt der Besteller METFOM von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
  2. Nicht durchführbare Reparaturen
    24.1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von METFORM nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.
    24.2. Der Reparaturgegenstand wird bei undurchführbaren Reparaturen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers in den Ursprungszustand zurückversetzt.
  3. Kostenvoranschläge
    25.1. Kostenvoranschläge sind METFORM zu vergüten.
    25.2. Hat der Kunde bei eine Kostengrenze gesetzt oder hat METFORM eine Kostenschätzung abgegeben und hält METFORM während der Arbeiten die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die Kostengrenze oder Kostenschätzung um mehr als 15 % überschritten wird.
  4. Preis und Zahlung
    26.1 Bei Reparatur- bzw. Montageaufträgen nach Zeitberechnung werden folgende Posten gesondert in Rechnung gestellt:
    • Die METFORM für sein Personal entstandene Reiskosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;
    • Die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Kunde durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung der Leistungen des Auftragnehmers nach den Angaben seines Montage- und Servicepersonals nicht aus. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Mangels einer solchen Vereinbarung richten sich die Sätze nach den jeweils gültigen Service und Montagerichtlinien von METFORM oder des betroffenen Herstellers.
    • Die erforderliche Zeit für Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen des Personals von METFORM; Hin und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen einen Anspruch hat; die tägliche Hin- und Rückfahrt des Personals von METFORM zwischen der Unterkunft und dem Montage- bzw. Reparaturort, wenn diese eine halbe Stunde übersteigt und eine näher zum Montage- bzw. Reparaturort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist; Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die METFORM nicht zuzurechnen sind;
    • Vertragsgemäße Ausgaben von METFORM für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;
    • Steuern und Abgaben, die METFORM vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.
    • Kosten, die von METFORM vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und die auf Umständen beruhen, die nicht METFORM zuzurechnen sind;
    • Zusätzliche Kosten auf Grund von zwingend anwendbaren Regeln der Sozialgesetzgebung;
    • Kosten, Auslagen und Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Arbeiten, die METFORM nicht zuzurechnen sind.
    26.2. Bei der Berechnung der Reparatur bzw. der Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur bzw. Montage aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfange besonders aufzuführen sind.
    26.3. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die METFORM in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
    26.4. Verzögert sich die Montage bzw. Reparatur aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, hat der Besteller METFORM für etwaige entstehende Zusatzkosten zu entschädigen; hierzu zählen u.a. Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten; Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung; Zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Personals; Zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten und andere belegte Kosten, die METFORM aufgrund von Abweichungen vom Montage- bzw. Reparaturprogramm entstanden sind.
    26.5. Erfolgt die Montage im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Kaufvertrag, sind die Auftragsbestätigung bzw. die Lieferbedingungen für die Zahlung, insbesondere auch der Fälligkeit, maßgebend. In allen anderen Fällen der Reparatur- und Montageaufträge ist die Zahlung bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzüge zu leisten.
  5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers
    27.1. Der Besteller hat das Personal von METFORM bei der Durchführung der Reparatur bzw. der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
    27.2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur- bzw. Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und METFORM über notwendige Maßnahmen zu informieren. Er benachrichtigt METFORM von Verstößen des Personals des Auftragnehmers gegen solche Sicherheitsvorschriften.
    27.3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Logistiker, Elektriker, Mechaniker oder sonstige Fachkräfte) in der für die Reparatur bzw. Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparatur- bzw. Montageleiters zu befolgen. METFORM übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung;
    • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe. (z.B. Keile, Unterlagen, Schmiermittel);
    • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs von METFORM und Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Personal von METFORM;
    • Transport der Reparatur- und Montageteile am Reparatur- bzw. Montageplatz, Schutz der Reparatur- bzw. Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art;
    • Reinigen der Reparatur bzw. Montagestelle;
    • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparatur- bzw. Montagegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    27.4. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur- bzw. Montage unverzüglich nach Ankunft des Personals von METFORM begonnen und ohne Verzögerung bis zur Beendigung bzw. Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
    27.5. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist METFORM nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
  6. Montage- bzw. Reparaturfrist, Montage bzw. Reparaturverzögerung
    28.1. Allfällige Angabe von METFORM über die Montage bzw. Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich.
    28.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Montage- bzw. Reparaturfrist ist erst möglich, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
    28.3. Die verbindliche Montage- bzw. Reparaturfrist nach 29.2 ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- bzw. Montagegenstand zur Übernahme durch den Besteller, bzw. im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vorabnahme, bereit ist.
    28.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Montage- bzw. Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Montage- bzw. Reparaturfrist entsprechend.
  7. Transport und Versicherung bei Reparatur außerhalb der Betriebsstätte des Bestellers bzw. bei Montage am Aufstellungsort
    29.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird bei einer Reparatur außerhalb der Betriebsstätte des Bestellers ein auf Verlangen des Bestellers von METFORM durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes- einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung- auf Rechnung des Bestellers durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten bei METFORM oder dem betroffenen Hersteller angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei METFORM oder dem betroffenen Hersteller durch den Kunden wieder abgeholt.
    29.2. Der Besteller trägt die Transportgefahr.
    29.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
    29.4. Während der Reparaturzeit außerhalb der Betriebsstätte des Bestellers besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für die Gefahren besorgt werden.
    29.5. Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme des Reparaturgegenstandes nach Beendigung des Reparaturauftrages, kann METFORM für Lagerung Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von METFORM auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
    29.6. Bei vereinbarten Montageleistungen hat der Besteller METFORM den Montagegegenstand am Montageplatz bereitzustellen. Der Transport zum Montageplatz im Betrieb des Bestellers erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers – das gilt auch dann, wenn METFORM im Einzelfall den Versand zum Kunden übernommen hat.
  8. Abnahme
    30.1. Der Besteller ist zur Abnahme der Reparatur bzw. Montagearbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur- bzw. Montagegegenstandes stattgefunden hat. Mängel, die für die Interessen des Bestellers unerheblich sind oder auf einem Umstand beruhen, der dem Besteller zuzurechnen ist, hindern die Abnahme nicht.
    30.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von METFORM, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur bzw. Montage als erfolgt.
    30.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von METFORM für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
    30.4. Der Reparatur- bzw. Montagegegenstand gilt als abgenommen, wenn die Erprobung erfolgreich durchgeführt worden ist. Ferner gilt der Reparatur- und Montagegegenstand als abgenommen, wenn dem Besteller die Beendigung mitgeteilt wurde, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht und die Parteien die Durchführung einer Erprobung nicht vereinbart haben.

Abschnitt 3

Besondere Bestimmungen für Schulungen und Produktionsbegleitung

  1. Sofern der Kunde eine Schulung und oder Produktionsbegleitung beanspruchen kann, gilt folgendes:
    31.1. Soweit in diesem Abschnitt 3 nicht anders bestimmt kommen sämtliche obenstehenden Bestimmungen dieser AGBs – allenfalls sinngemäß – auch auf die Erbringung von Service- und Wartungsleistungen durch METFORM zur Anwendung.
    31.2. Die Schulung und oder Produktionsbegleitung wird in deutscher Sprache durchgeführt.
    31.3. Wird die Schulung und oder Produktionsbegleitung bei METFORM oder einem Hersteller durchgeführt, trägt der Besteller gleichfalls die Kosten für sein Personal, dessen Unterbringung sowie deren Reisekosten und Verpflegung.
    31.4. Die Schulung soll vor der Lieferung des Liefergegenstandes erfolgen. Ist neben der Lieferung des Liefergegenstandes eine Inbetriebnahme geschuldet, kann die Schulung nach Wahl von METFORM auch nach der Lieferung am Aufstellungsort des Liefergegenstandes erfolgen.
    31.5. Führt METFORM Schulungen und oder Produktionsbegleitungen durch, ohne zugleich einen Liefergegenstand zu liefern, gelten die Regelungen entsprechend.